Vergleich a)
1. Teil
A. Generalausbauplan
I. Die Antragstellerinnen stimmten dem General-
ausbauplan der beigeladenen DFG zu, wie er sich in
dem an1iegenden und als Bestandteil des Vergleichs
geltenden Plan, Zeichn. N. 306 a, vom 31.3.l965
darstellt und in den Anträgen der beigeladenen DFG
vom 29.10..l962 und 21.1.1963 an den Antragsgegner
enthalten ist. Die beigeladenen DFG erklärt, daß
dieser so bezeichnete Generalausbauplan den Endaus-
bauzustand des Flughafens Düsseldorf aufzeichnet
und daß auf eine Erweiterung der Grenzen des
Flughafens und eine Erweiterung des
Startbahnsystems über diese Planung hinaus
verzichtet wird. Das Gleiche gilt für eine
Verschiebung der Startbahn.
II. Die beigeladene DFG erklärt: Die im General-
ausbauplan in einem Achsabstand von höchstens
500 m von der Hauptstartbahn vorgesehene
Parallelbahn ist eine Ausweichbahn, d.h. diese
Bahn wird nicht mit den gleichen technischen
Einrichtungen wie die Hauptstartbahn versehen
(Ausrüstung nur nach Kategorie I,während die
Hauptstartbahn nach Kategorie II ausgerüstet wird).
Sie wird nur in den Zeiten der Betriebsunterbrechung
der Hauptstartbahn und zu den Zeiten des
Spitzenverkehrs über Tage betrieben.
Die beigeladene DFG erklärt ausdrücklich, daß für
diese Bahn ein Brückenbauwerk über die Bundesbahn
nicht erforderlich ist.
III.Der Antragsgegner erklärt, daß er keinen Antrag
der beigeladenen DFG genehmigen wird, der
hinsichtlich eines Ausbaues eines Start- und
Landebahnsystems über den Umfang des Generalausbau-
plans und hinsichtlich des Flughafenbetriebes über
die in Ziffer II. getroffene Regelung hinausgeht.
B. Technischer Flughafenbetrieb:
I. Die beigeladene DFG und der Antragsgegner als Luft-
verkehrsbehörde versichern, daß auch weiterhin das
Nachtstartverbot für Düsenflugzeuge (22 Uhr bis 6
Uhr)bestehen bleiben wird. Unbeschadet bleiben
Nachtstarts im Linienverkehr gem. Einzelgenehmigung
der Luftaufsichtsbehörde sowie Nachtstarts im
Luftpostverkehr. Darüber hinaus verpflichtet sich
die beigeladene DFG, die nach den jeweiligen Regeln
derTechnik möglichen Maßnahmen zur Verminderung des
Lärms bei Reparaturen von Düsenaggregaten und bei
Probeläufen durchzuführen.
II. Die beigeladene DFG und der Antragsgegner
verpflichten sich, die Einhaltung der von der
Bundesanstalt für Flugsicherung festgelegten und im
Luftfahrthandbuch für Deutschland (AIP) ,
veröffentlichten Abflugwege durch geeignete
Kontrollmaßnahmen zu überwachen.
Abweichungen werden der Luftahrtaufsichtsbehörde
gemeldet. Vor einerAbänderung der festgelegten
Abflugwege findet eine Erörterung im
"Flughafenbeirat" (Vgl. unten IV) statt.
III.Die beigeladene DFG erklärt, daß sie die den
Flughafen Düsseldorf anfliegenden Flugzeughalter
auch in Zukunft anhalten wird, jeden technischen
nicht notwendigen Lärm zu vermeiden. Sie
verpflichtet sich darüber hinaus, zum Schutze der
Bevölkerung des Umlandes vor Lärm alle nach dem
jeweiligen Stand der Technik entwickelten
Lärmschutzvorrichtungen zu errichten.
IV. Die beigeladene DFG und die Antragstellerinnen
bilden einen Beirat, bestehend aus je 3 Personen
(Flughafenbeirat). Dieser Beirat soll das gut
nachbarliche Verhältnis zwischen den Gemeinden des
Amtes Angerland und der DFG fördern und eine
Aussprache über gegenseitige Wünsche und Probleme
pflegen, er soll insbesondere über die Einhaltung
der unter A II, BI, II und III getroffenen
Vereinbarungen wachen.
Der Beirat tagt zweimal jährlich, und zwar in den
Monaten April und Oktober. Zu den Sitzungen des
Beirates sind je ein Vertreter der Stadtverwaltung
Düsseldorf und der Verwaltung des Landkreises
Düsseldorf-Mettmann zu laden. Der Vorsitz
wechselt jährlich zwischen einem Geschäftsführer
der DFG und dem Amtsdirektor des Amtes.
Die Erweiterung des Beirates durch Vertreter
weiterer Anliegergemeinden erfolgt im gegenseitigen
Einvernehmen, dabei soll jedoch die Parität gewahrt
bleiben.
Der Antragsgegner kann an den Sitzungen des
Beirates teilnehmen.
C. Planungsrecht
Die Antragstellerinnen und die Stadt Düsseldorf
sind sich darin einig, daß - unbeschadet einer
Entscheidung des Ministers für Landesplanung,
Wohnungsbau und Öffentliche Arbeiten darüber, ob
die vorläufige Baubeschränkung in der sog.
Lärmzone II überhaupt im Bereich des Flughafens
aufrechterhalten werden soll - wegen des
Ausweichcharakters der Parallelbahn, wie er unter
A II zum Ausdruck gebrachtist, diese Bahn bei der
Festlegung der Lärmzone II nach ihrer Ansicht
ohne Berücksichtigung bleiben kann und daß
dementsprechend die entgegenstehenden Erlasse
und Verfügungen abgeändert werden sollten.
Die Antragstellerinnen und die Stadt Düsseldorf
verpflichten sich daher, sich bei den zuständigen
Behörden für die notwendigen Erklärungen und
Verwaltungshandlungen einzusetzen.
2. Teil:
Durch die vorstehenden Vereinbarungen sind die
Beteiligten nunmehr zu der Auffassung gekommen, daß
die Durchführung der vor dem Verwaltungsgericht
Düsseldorf und dem Oberverwaltungsgericht Münster
anhängigen Verwaltungsstreitverfahren sich somit
erübrigt.
Die Antragstellerinnen ziehen ihre Anträge
(A L 16 / 64) und Klagen (4 K 172 / 64) beim
OVG Münster und VG Düsseldorf zurück.
Wegen der Kosten wird folgendes vereinbart:
Die Gerichtskosten werden zur Hälfte von den
Antragstellerinnen, zur anderen Hälfte von der
beigeladenen DFG getragen; außergerichtliche Kosten
trägt jede Partei selbst.
............................................
Vergleich b)
I. Die Stadt Düsseldorf und die beigeladene DFG
beabsichtigen, für die Durchführung der Baumaß-
nahmen südöstlich des Flughafengeländes eine
größere Fläche zu entsanden. Diese Fläche
unterliegt derzeit einer vom Rat der Gemeinde
Wittlaer am 9.7.1964 erlassenen Veränderungs-
sperre.
Die Antragstellerin zu 6) verpflichtet sich,
die Veränderungssperre entsprechend der
Planskizze, die als Anlage 1 Bestandteil dieses
Vergleichs ist, aufzuheben und die Gelände in dem
in Vorbereitung befindlichen Flächennutzungsplan
als Auskiesungsgebiet auszuweisen, mit der
Einschränkung, daß der vorhandene Waldbestand nicht
wesentlich angegriffen wird. Die Antragstellerin
zu 6) wird sich bemühen, die von den Fachbehörden
(Naturschutzbehörde und Wasserbehörde) geltend
gemachten Bedenken auszuräumen und sich für die
notwendigen Genehmigungen einzusetzen.
II. Die Antragstellerin zu 6) stimmt der Planung der
Stadt Düsseldorf auf Anlegung des Nordfriedhofs im
Ortsteil Kalkum zu. Die Lage des Friedhofs ergibt
sich aus der Anlage 2 , die Bestandteil des
Vergleichs ist. Die Antragstellerin zu 6) leitet
auf Antrag der Stadt Düsseldorf, der innerhalb von
2 Jahren gestellt werden kann, unverzüglich die
Ausweisung des Geländes als Friedhof ein. Sie wird
sich bei den entsprechenden Fachbehörden für die
erforderlichen Genehmigungen einsetzen.
III.Die Antragstellerin zu 6) und die Stadt
Düsseldorf vereinbaren, daß die Antragstellerin zu
6) den in ihrem Eigentum befindlichen und im
Flughafenbereich liegenden Grundbesitz an die Stadt
Düsseldorf verkaufen, und zwar zu einem Preis von
20,00 DM je qm. Den Parteien ist die Lage und
das Ausmaß dieses Grundbesitzes bekannt.
IV. Die Stadt Düsseldorf zahlt an die Antragstellerin
zu 6) einen Betrag von 500.000, - DM in Hinblick
auf die Anlegung des Friedhofs spätestens ein Jahr
nach rechtskräftiger Ausweisung des Friedhofes.
Außerdem werden die Stadt Düsseldorf und die
Antragstellerin zu 6) nach Anlegung des
Friedhofes wegen des laufenden Ersatzes des der
Antragstellerin zu 6) entstehenden
Verwaltungsaufwandes eine Vereinbarung treffen.
V. Die Stadt Düsseldorf verkauft der Antragstellerin
zu 6) aus ihrem landwirtschaftlichen Besitz im
Gemeindegebiet Wittlaer 80 Morgen Land zum Preise
von 12.000, - DM je Morgen; das Auswahlrecht steht
der Antragstellerin zu 6) zu, wobei Bauland und
Wald ausgeschlossen sind.
VI. Die im Vergleich a) geschlossene Kostenregelung
gilt entsprechend auch für den Vergleich b) .
Beglaubigt
Münster (Westf.), den 23. Mai 1965
gez. Sommer , Verwaltungsgerichtsangestellter
als Urkundbeamter der Geschäftsstelle
Siegel:
Oberverwaltungsgericht
des Landes Nordrhein-Westfalen
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